Die Satzung des Vereins
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Förderverein
St. Johanniskirche e.V. und hat seinen Sitz in Nieblum auf Föhr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich kulturelle
und kirchliche Zwecke, in dem er durch Mitgliedsbeiträge und Spenden
die Erhaltung der St. Johanniskirche in Nieblum unterstützt und die
kirchlichen Aktivitäten in ihr fördert.
Die Tätigkeit des Vereins ist unpolitisch
und selbstlos. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitgleider erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich
mit dem Verein und der Satzung einverstanden erklärt. Die Aufnahme
erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer Beitrittserklärung. Der
Austritt kann nur zum Ablauf eines Geschäftsjahres erfolgen. Er muss
spätestens am 1. Oktober dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied hat einen Betrag zu leisten, der
jeweils am Anfang des Geschäftsjahres zu überweisen ist. Barzahlungen
beim Kassenwart / der Kassenwartin sind möglich.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht
aus:
• der/dem Vorsitzenden
• der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
• der/dem Kassenwart(in)
In den Vorstand gewählt werden außerdem:
• eine/ein Schriftführer(in)
• drei Beisitzer(innen)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter die/der Vorsitzende oder
die/der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf
der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die
Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden einberufen.
Die Vorstandssitzung wird von ihr/ihm geleitet. Ein Protokoll ist zu führen
und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt
über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des
Vorstandes und der Kassenprüfer(innen), Satzungsänderungen, Ausschluss
von Mitgliedern und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, und über
die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand
mindestens einmal jährlich einberufen. Sie ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet
die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als nicht beschlossen.
Bei Anträgen zur Satzungsänderung, zum Ausschluss von Mitgliedern
und zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich,
ebenso zur Auflösung des Verein. Abgestimmt wird durch Handzeichen,
bei entsprechendem Antrag eines Mitgliedes muss eine geheime Wahl durchgeführt
werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Vereins oder nach einstimmigem
Beschluss des Vorstandes einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen
erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von acht Tagen schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung.
Über die Mitgliederversammlung ist eine
von der/dem Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden und
von der/dem Schriftführer(in) oder einer/einem von der Versammlung
gewählten Protokollführer(in) zu unterzeichnende Niederschrift
aufzunehmen.
§ 8 Kassenprüfer
Zur Prüfung des Kassenwesens des Vereins
werden zwei Kassenprüfer(innen) durch die Mitgliederversammlung für
die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder
sein. Sie haben der Mitgliederversammlung über die Buch- und Kassenführung
Bericht zu erstatten.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer
2/3 Mehrheit durch die ordentliche oder durch eine außerordentliche
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen
für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Die Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.