Die Satzung des Vereins

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Förderverein St. Johanniskirche e.V. und hat seinen Sitz in Nieblum auf Föhr.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich kulturelle und kirchliche Zwecke, in dem er durch Mitgliedsbeiträge und Spenden die Erhaltung der St. Johanniskirche in Nieblum unterstützt und die kirchlichen Aktivitäten in ihr fördert.
Die Tätigkeit des Vereins ist unpolitisch und selbstlos. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitgleider erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich mit dem Verein und der Satzung einverstanden erklärt. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer Beitrittserklärung. Der Austritt kann nur zum Ablauf eines Geschäftsjahres erfolgen. Er muss spätestens am 1. Oktober dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.

§ 4 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied hat einen Betrag zu leisten, der jeweils am Anfang des Geschäftsjahres zu überweisen ist. Barzahlungen beim Kassenwart / der Kassenwartin sind möglich.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
• der/dem Vorsitzenden
• der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
• der/dem Kassenwart(in)
In den Vorstand gewählt werden außerdem:
• eine/ein Schriftführer(in)
• drei Beisitzer(innen)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden einberufen. Die Vorstandssitzung wird von ihr/ihm geleitet. Ein Protokoll ist zu führen und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer(innen), Satzungsänderungen, Ausschluss von Mitgliedern und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, und über die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als nicht beschlossen. Bei Anträgen zur Satzungsänderung, zum Ausschluss von Mitgliedern und zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich, ebenso zur Auflösung des Verein. Abgestimmt wird durch Handzeichen, bei entsprechendem Antrag eines Mitgliedes muss eine geheime Wahl durchgeführt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Vereins oder nach einstimmigem Beschluss des Vorstandes einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von acht Tagen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Über die Mitgliederversammlung ist eine von der/dem Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden und von der/dem Schriftführer(in) oder einer/einem von der Versammlung gewählten Protokollführer(in) zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 8 Kassenprüfer
Zur Prüfung des Kassenwesens des Vereins werden zwei Kassenprüfer(innen) durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Sie haben der Mitgliederversammlung über die Buch- und Kassenführung Bericht zu erstatten.

§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 2/3 Mehrheit durch die ordentliche oder durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Die Beschlüsse über die künftige Verwendung des  Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 

Zurück zur Startseite