Friedhofssatzung
für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde

St. Johannis Nieblum auf Föhr
 

Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis Nieblum
in der Sitzung am 11.11.2010 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
 

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet wer-den. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Men-schen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Chri-stus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
 
 

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§  1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§  2 Verwaltung des Friedhofs
§  3 Schließung und Entwidmung
 

II. Ordnungsvorschriften

§  4 Öffnungszeiten
§  5 Verhalten auf dem Friedhof
§  6 Gewerbliche Arbeiten
 

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§  7 Anmeldung der Bestattung
§  8 Särge und Urnen
§  9 Ruhezeit
§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen
 

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines
§ 13 Wahlgrabstätten
§ 14 Nutzungszeit von Wahlgrabstätten
§ 15 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
§ 16 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 17 Rasenurnenwahlgrabstätten
§ 18 Registerführung
 

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 19 Gestaltungsgrundsatz
§ 20 Wahlmöglichkeit
§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 22 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
§ 24 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
 

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 25 Allgemeines
§ 26 Grabpflege, Grabschmuck
§ 27 Vernachlässigung
§ 28 Umwelt- und Naturschutz
 

VII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 29 Zustimmungserfordernis
§ 30 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
§ 31 Fundamentierung und Befestigung
§ 32 Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 33 Unterhaltung
§ 34 Entfernung
§ 35 Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale
 

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 36 Benutzung der Leichenräume
§ 37 Trauerfeiern
 

IX. Haftung und Gebühren

§ 38 Haftung
§ 39 Gebühren
 

X. Schlussvorschriften

§ 40 Inkrafttreten
 

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis Nieblum getragenen Friedhof in seiner jeweiligen Größe.
(2) Er dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinde sowie aller Perso-nen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde St. Jo-hannis Nieblum hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner werden Personen bestattet, die vor ihrem Tode zwar außerhalb des Bereiches der Kirchengemeinde gelebt haben (z. B. in Alten- und Pflegeheimen), jedoch unmittelbar vor dem Fortzug im Bereich der Kirchengemeinde wohnhaft wa-ren.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Kir-chengemeinde.

§ 2
Verwaltung des Friedhofs
(1) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann die Kirchen-gemeinde einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Ver-längerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach Anordnung der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangs-zeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte beste-hen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jewei-lige Ruhezeit zulässig.
(3) Nach Anordnung der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenom-men werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nut-zungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichem Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird.
(5) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Ver-kündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
(6) Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten der Verursacher in angemessener Weise anzulegen.
(7) Die Schließung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekannt zu ma-chen. Bei Wahlgrabstätten sind außerdem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften der Kirchengemeinde bekannt sind.
 

II. Ordnungsvorschriften

§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist durchgehend für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.

§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen.
(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten und genehmigten Fahrzeuge - zu befahren,
2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste an-zubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
3. an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
4. in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
5. Druckschriften zu verteilen,
6. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,
7. fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
8. zu lärmen und zu spielen,
9. Hunde unangeleint mitzubringen.
Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.
(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zu-stimmung der Kirchengemeinde.
(4) Die Kirchengemeinde kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.
(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Kirchenge-meinde kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwider handeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
 

§ 6
Gewerbliche Arbeiten
(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedür-fen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Kirchengemeinde. Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Gewerbetrei-benden den Nachweis der fachlichen Qualifikation erbringen und persönlich zuver-lässig sind.
(2) Antragstellende des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellende des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Ver-zeichnis nach § 19 der Handwerksordnung und Antragstellende der Gärtnerberufe ihre fachliche Qualifikation durch Vorlage zumindest des vorläufigen Berufsauswei-ses für Friedhofsgärtner und -gärtnerinnen von der Landwirtschaftskammer nachzu-weisen. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Kirchengemeinde den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann die Kirchen-gemeinde auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn die Antrag stellende Person über eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof verfügt und diese Zulassung vorlegt.
(4) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbe-treibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammen-hang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Dazu haben die Gewerbetreibenden der Kirchengemeinde den Abschluss einer ausreichenden Haft-pflichtversicherung nachzuweisen.
(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Kir-chengemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(6) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid der Kirchengemeinde wider-rufen werden, wenn die Gewerbetreibenden trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen haben oder die Voraussetzun-gen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7
Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte be-antragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.
(2) Die Kirchengemeinde setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.

§ 8
Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Aus-nahmsweise kann die Kirchengemeinde auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit der Kirchengemein-de zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bo-dens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Särge sollen höchstens 2,00 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind der Kirchengemeinde rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsär-ge, Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlos-sen sind.
(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Be-schaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§ 9
Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt  30 Jahre,
für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  15 Jahre,
für Urnen  20 Jahre.

§ 10
Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Kirchengemeinde ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhü-gel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung der Kirchengemeinde. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftli-che Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. Umbettungen aus einer Reihen-grabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.
(3) Die Zustimmung der Kirchengemeinde zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzu-leitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anla-gen hat die Antrag stellende Person zu tragen.
(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtig-ten sollen vorher gehört werden.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Lei-chen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut bei-gesetzt. Mit Zustimmung der Kirchengemeinde können sie auch in anderen Grab-stätten beigesetzt werden.
(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbe-stimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugra-ben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.
(9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine Umbettung.

IV. Grabstätten

§ 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum der Kirchengemeinde. An ihr werden nur öf-fentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils gel-tenden Fassung verliehen.
(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgrab-stätten kann die Kirchengemeinde Ausnahmen zulassen (§ 14).
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift der Kirchenge-meinde mitzuteilen.
(5) Die Grabstätten werden angelegt als
1. Wahlgrabstätten,
2. Rasenwahlgrabstätten
3. Rasenwahlgrabstätten mit Pflanzstreifen
4. Rasenurnenwahlgrabstätten,

Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemein-schaften angelegt werden.

(6) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:
1. Grabstätten für Erdbestattungen
- bei einer Sarglänge über 120 cm
  Länge: 200 cm Breite: 90 cm

2. Urnengrabstätten nach Absatz 5 Nummer 4
Länge: 80 cm Breite: 80 cm
Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
 

§ 13
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben.
(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verlie-hen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangs-verfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.
(3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. In Ausnahmefällen kann ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beige-setzt werden.
(4) In einer Wahlgrabstätte dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Angehöri-gen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
2. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
3. leibliche und adoptierte Kinder,
4. die Eltern,
5. die Geschwister,
6. Großeltern und
7. Enkelkinder sowie
8. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen der unter 3, 5 und 7 bezeichneten Personen.
(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der oder des Nutzungsberechtigten zusätzlich der Einwilligung der Kirchengemeinde.

§ 14
Nutzungszeit der Wahlgrabstätten
(1) Die Nutzungszeit beträgt 30 Jahre, für Urnengrabstätten 20 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. Das Nutzungsrecht verlängert sich nach Ablauf der Nutzungszeit jeweils um 1 Jahr, wenn es nicht 6 Monate vor Ablauf gekündigt wird.
(2) Die Zahlung der Friedhofsunterhaltungsgebühr bleibt von dieser Regelung unberührt, sie ist für alle Grabbreiten einer Grabstätte zu entrichten. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.

§ 15
Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der oder des Nut-zungsberechtigten auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 13 Abs. 4 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung der Kirchengemeinde.
(2) Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so kann das Nutzungsrecht von der Kirchengemeinde auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 13 Abs. 4 mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 13 Abs. 4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat.
(3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 13 Abs. 4 oder –  mit Zustimmung der Kirchengemeinde – einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausferti-gung des Vertrages ist der Kirchengemeinde unverzüglich einzureichen.
(4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht von der Kirchengemeinde nach Ab-satz 1 oder von dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat in-nerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren Na-men zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist.
(5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch die Kirchengemeinde.
(6) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind.

§ 16
Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zu-stimmung der Kirchengemeinde.
(2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.

§ 17
Rasenurnenwahlgrabstätten
(1) Rasenurnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Rasenurnenwahl-grabstätten angelegt für eine oder mehrere Urnen.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Rasenurnenwahlgrabstätten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend.
(3) Pro Rasenurnenwahlgrabstätten (80 cm x 80 cm) dürfen zwei Urnen beige-setzt werden.
(4) Werden zwei oder mehr Rasenurnenwahlgrabstätten erworben, müssen im Unterschied zu den Wahlgrabstätten, alle Flächen erworben werden – zunächst für 20 Jahre.

§ 18
Registerführung
Die Kirchengemeinde führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographi-sches Grabregister (2fach) und ein chronologisches Bestattungs-Register der Be-statteten.

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 19
Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen der §§ 22 und 24 für Grab-felder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und an die Umge-bung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.

§ 20
Wahlmöglichkeit
(1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 23) werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 22 und 24) angelegt.
(2) Die Kirchengemeinde weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglich-keit hin, ein Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften erwerben zu können. Die Antrag stellende Person bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein, und er-kennt die für die gewählte Grabstätte geltenden Gestaltungsvorschriften an.
(3) Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(4) Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechts-nachfolgerin über.

§ 21
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
für die Anlage von Grabstätten
(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.
(2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbar-te Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung der Kirchengemeinde verändert oder beseitigt werden.
(3) Die Begrenzung der Grabstellen soll mit einer lebenden Hecke erfolgen.

§ 22
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
für die Anlage von Grabstätten
a) Rasenurnenwahlgrabstätten:

(1) Die Anlage des Grabfeldes als Grünfläche soll dieser Anlage besondere Ruhe und Ordnung verleihen. Abweichungen sind nicht gestattet. Eine Bepflanzung der Grabstätten ist nicht zulässig. Das Ablegen von Blumen, Pflanzschalen oder ähnli-chem ist nur an der von der Friedhofsverwaltung ausgewiesenen Stelle erlaubt. Ge-stecke dürfen von Totensonntag bis Ostern auf den Grabplatten abgelegt werden. Alles, was außerhalb dieses angegebenen Zeitraums unzulässiger weise auf der Grabstätte abgelegt wird, kann von der Friedhofsverwaltung entschädigungslos ent-fernt werden.
(2) Die Rasenfläche der Grabstätte sowie auch die Wege werden von der Fried-hofsverwaltung angelegt und gepflegt.
(3) Das Ansäen der Gräber erfolgt in der Regel 6 bis 8 Wochen nach der Schlie-ßung des Grabes.
 

b) Rasenwahlgrabstätten:

(1) Die Anlage des Grabfeldes als Grünfläche soll dieser Anlage besondere Ruhe und Ordnung verleihen. Abweichungen sind nicht gestattet. Eine Bepflanzung der Grabstätten ist nicht zulässig. Das Ablegen von Blumen, Pflanzschalen oder ähnli-chem ist nur an der von der Friedhofsverwaltung ausgewiesenen Stelle erlaubt. Ge-stecke dürfen von Totensonntag bis Ostern auf den Grabplatten abgelegt werden. Alles, was außerhalb dieses angegebenen Zeitraums unzulässiger weise auf der Grabstätte abgelegt wird, kann von der Friedhofsverwaltung entschädigungslos ent-fernt werden.
(2) Das Ansäen der Gräber erfolgt in der Regel 6 bis 8 Wochen nach der Schließung des Grabes.

c) Rasenwahlgrabstätten mit Pflanzstreifen:

(1) Die Anlage des Grabfeldes als Grünfläche soll dieser Anlage besondere Ruhe und Ordnung verleihen. Eine Bepflanzung der Grabstätten ist nur im Bereich des Pflanzstreifens zulässig. Das Ablegen von Blumen, Pflanzschalen oder ähnlichem ist nur im Bereich des Pflanzstreifens erlaubt. Gestecke dürfen von Totensonntag bis Ostern auch auf den Rasenteil abgelegt werden. Alles, was außerhalb dieses ange-gebenen Zeitraums unzulässiger weise auf dem Rasenteil der Grabstätte abgelegt wird, kann von der Friedhofsverwaltung entschädigungslos entfernt werden.
(2) Der Pflanzstreifen sollte eine eindeutige Abgrenzung zum Rasenteil aufweisen.
(3) Nur die Pflege des Rasenteils der Grabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung.
 

§ 23
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
für die Errichtung von Grabmalen
(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Es sollen keine importierten Grabsteine verwendet wer-den, die nicht unter fairen Arbeitsbedingungen und mit Kinderarbeit produziert wor-den sind.
(2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weiter gehende Anforderungen (z. B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicher-heit des Grabmals erforderlich ist.

§ 24
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
für die Errichtung von Grabmalen
(1) Die Vorschriften dieses Paragraphen gelten für Gräber im Urnenfeld.
(2) Auf Urnengrabstätten sind die Ansichtsflächen in folgenden Größen zulässig:
Max. 50x50 cm und müssen mindestens 10 cm stark sein.
(3) Es sind nur liegende Grabplatten zulässig, die bündig mit der Rasenkante ver-legt werden, so dass mit dem Rasenmäher gemäht werden kann.
 

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 25
Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder die Kirchengemeinde oder eine zuge-lassene Friedhofsgärtnerin oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauf-tragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(2) Die Kirchengemeinde ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Be-stattung behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseiti-gen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(3) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Kirchengemeinde.
(4) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsbe-rechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann die Kirchengemeinde die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von derjeni-gen Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch Dritte sichergestellt ist.

§ 26
Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln so-wie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabma-len ist nicht gestattet.
(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfas-sungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.

§ 27
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so sind die Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Kirchengemeinde kos-tenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Kirchengemeinde stattdessen die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberech-tigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung ein-ziehen.
(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; sind sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die Verantwortlichen sind in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfü-gungsgewalt der Kirchengemeinde fallen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Kirchengemeinde den Grabschmuck ent-fernen. Die Kirchengemeinde ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten Ma-terials verpflichtet.

§ 28
Umwelt- und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rech-nung zu tragen.
 

VII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 29
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schrift-lichen Zustimmung der Kirchengemeinde. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen.
(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzurei-chen:
1. Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung,
2. Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Auf-stellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anla-gen, Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Absät-ze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anla-ge nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 30
Prüfung durch die Kirchengemeinde
(1) Die Kirchengemeinde kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der ge-nehmigte Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden.
(2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann die Kirchengemeinde die Errichtung des Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann die Kirchengemeinde nach ergebnislosem Ablauf der Frist die Ab-änderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Per-son veranlassen.

§ 31
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkann-ten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dau-erhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmä-lern in der jeweils geltenden Fassung.

§ 32
Mausoleen und gemauerte Grüfte
(1) Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, kön-nen sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden.

(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder ge-mauerten Grüften sowie die Errichtung neuer Mausoleen und gemauerter Grüfte soll nur ermöglicht werden, wenn durch vertragliche Regelungen sichergestellt wird, dass der Friedhof von entstehenden Kosten freigehalten wird.

§ 33
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schä-den, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberech-tigte Person.
(2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewer-betreibende beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Kirchengemein-de das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher eine Aufforderung. Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Kirchengemeinde berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeigne-te Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforde-rung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Kirchengemeinde die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.

§ 34
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungs-rechts nur mit vorheriger Zustimmung der Kirchengemeinde entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des So-ckels bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberech-tigten zu entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 35 handelt. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist die Kirchengemeinde berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht zu.
Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Kirchengemeinde oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die Nutzungsberechtigten zur Übernah-me der Kosten herangezogen werden.

§ 35
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besonde-re Eigenart des Friedhofs gelten, können auf dem Friedhof stehen bleiben.
(2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträ-ge abgeschlossen werden, in denen sich die Nutzungsberechtigten verpflichten, das Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 36
Benutzung der Leichenräume
(1) Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Kirchengemeinde und in Begleitung einer von ihm beauftragten Person betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, wer-den nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Un-befugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen amtsärztlichen Zustimmung.

§ 37
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christ-liche Empfinden nicht verletzen.
(2) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an ei-ner anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(3) Für die kirchliche Trauerfeier verstorbener Glieder der evangelischen Kirche und verstorbener Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein oder Hamburg angehören, steht die Kir-che zur Verfügung.
(4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zu-stand der Leiche eine Aufstellung des Sarges nicht zulässt.
 

IX. Haftung und Gebühren

§ 38
Haftung
(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entste-hen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn sie nachweisen können, dass sie zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben.
(2) Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 39
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebüh-ren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
 

X. Schlussvorschriften

§ 40
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt – wenn nichts anderes bestimmt ist - am Tage nach ihrer amt-lichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.08.1996 außer Kraft.

Nieblum, den 01.01.2011
 

Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis Nieblum auf Föhr
- Der Kirchenvorstand -
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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