Nach Artikel 15 Abs.1 Buchstaben f und m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche i.V.m. § 39 der Friedhofssatzung hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis/Föhr in der Sitzung am 11.11.2010 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller
und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag
der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen
zahlungspflichtig, so haften sie als
Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.
Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben.
(2) Die Grabnutzungsgebühren für die Grabstätten werden
im Voraus bis zum Ablauf der Ruhezeit erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühren
für Wahlgräber werden jährlich erhoben, kann aber auf Wunsch
in einer Summe abgelöst werden.
Die Friedhofsunterhaltungsgebühren für Rasenurnengräber
müssen im Voraus für die gesamte Ruhezeit entrichtet werden;
auf Antrag ist eine jährliche Zahlung möglich.
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides
fällig.
(3) Der Kirchenvorstand kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung
des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende
Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit
nicht geleistet ist.
(4) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben
keine aufschieben-
de Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit
durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger
Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages
entrichtet, so ist für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5
vom Hundert des rück-
ständigen auf 50,00 EURO abgerundeten Gebührenbetrages zu
entrichten.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten
durch den Gebühren-
schuldner zu erstatten.
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(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge
sowie Kosten nach Absatz 2 werden im
Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung
hat der Voll-
streckungsschuldner zu tragen.
§ 5
Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgaben-ordnung, für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgaben-ordnung entsprechend.
§ 6
Gebührentarif
I Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsge¬bühren)
1. Wahl- und Rasenwahlgrabstätte pro Jahr und Grabbreite
18,00 €
2. Rasenurnenwahlgrabstätte pro Jahr und Grabbreite 18,00 €
3. Zusatzgebühr für Rasenwahlgräber pro Jahr und Grabbreite
für das Mähen des Rasens 18,00 €
4. Wiedererwerb von Nutzungsrechten
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs (Verlängerung)
wird der Jahresbetrag der
Gebühr unter Nr.1, bzw. Nr. 2 berechnet.
II. Verwaltungsgebühren: 50,00 €
III Gebühren für die Beisetzung
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft.
1. für eine Erdbestattung
a) Särge bis
1,20 m 200,00 €
b) Särge über
1,20 m 400,00 €
2. für eine Urnenbestattung 150,00 €
IV. Sonstige Gebühren
Benutzung der Aufbahrungshalle pauschal 100,00 €
V. Gebühren für Ausgrabungen:
1. Für die Ausgrabung einer Leiche
das fünffache der Gebühr
von III.1
2. Für die Ausgrabung einer Asche
das zweifache der Gebühr
von III.2
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VI. Friedhofsunterhaltungsgebühr:
Friedhofsunterhaltungsgebühren für ein Jahr – je Grabbreite - 18,00 €
VII. Grabpflege und Erdarbeiten:
a) Die Kosten für die Anlage und Pflege von Grabstätten sowie
für die
Ausführung von Erdarbeiten richten sich
nach den jeweiligen ortsüblichen
Preisen und Löhnen.
§ 7
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif
nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergütung
von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8
Schlussbestimmungen
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt – wenn nichts anderes
bestimmt ist - am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die
bisherige Friedhofsge-
bührensatzung vom 01.04.2003 außer Kraft.
Nieblum, den 01.01.2011
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis Nieblum auf Föhr
- Der Kirchenvorstand -