Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde
St. Johannis/Föhr

Nach Artikel 15 Abs.1 Buchstaben f und m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche i.V.m. § 39 der Friedhofssatzung hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis/Föhr in der Sitzung am 11.11.2010 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2
Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als
Gesamtschuldner.
 

§ 3
Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben.
(2) Die Grabnutzungsgebühren für die Grabstätten werden im Voraus bis zum Ablauf der Ruhezeit erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühren für Wahlgräber werden jährlich erhoben, kann aber auf Wunsch in einer Summe abgelöst werden.
Die Friedhofsunterhaltungsgebühren für Rasenurnengräber müssen im Voraus für die gesamte Ruhezeit entrichtet werden; auf Antrag ist eine jährliche Zahlung möglich.
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Kirchenvorstand kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(4) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschieben-
de Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des rück-
ständigen auf 50,00 EURO abgerundeten Gebührenbetrages zu entrichten.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebühren-
schuldner zu erstatten.

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(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im
Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Voll-
streckungsschuldner zu tragen.
 

§ 5
Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgaben-ordnung, für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgaben-ordnung entsprechend.

§ 6
Gebührentarif
I Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten       (Grabnutzungsge¬bühren)

1. Wahl- und Rasenwahlgrabstätte pro Jahr und Grabbreite  18,00 €
2. Rasenurnenwahlgrabstätte pro Jahr und Grabbreite 18,00 €
3. Zusatzgebühr für Rasenwahlgräber pro Jahr und Grabbreite
    für das Mähen des Rasens 18,00 €

4. Wiedererwerb von Nutzungsrechten
    Für jedes Jahr des Wiedererwerbs (Verlängerung) wird der Jahresbetrag der
    Gebühr unter Nr.1, bzw. Nr. 2 berechnet.

II. Verwaltungsgebühren: 50,00 €

III Gebühren für die Beisetzung

    Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft.

    1. für eine Erdbestattung
        a) Särge bis    1,20 m 200,00 €
        b) Särge über  1,20 m 400,00 €

    2. für eine Urnenbestattung 150,00 €

IV. Sonstige Gebühren

Benutzung der Aufbahrungshalle pauschal 100,00 €

V. Gebühren für Ausgrabungen:

   1. Für die Ausgrabung einer Leiche
       das fünffache der Gebühr von III.1
   2. Für die Ausgrabung einer Asche
       das zweifache der Gebühr von III.2
 

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VI. Friedhofsunterhaltungsgebühr:

Friedhofsunterhaltungsgebühren für ein Jahr – je Grabbreite - 18,00 €

VII. Grabpflege und Erdarbeiten:

a) Die Kosten für die Anlage und Pflege von Grabstätten sowie für die
     Ausführung von Erdarbeiten richten sich nach den jeweiligen ortsüblichen
     Preisen und Löhnen.
 

§ 7

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
 

§ 8
Schlussbestimmungen

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt – wenn nichts anderes bestimmt ist - am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die bisherige Friedhofsge-
bührensatzung vom 01.04.2003 außer Kraft.
 
 
 

Nieblum, den 01.01.2011
 

Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Johannis Nieblum auf Föhr
- Der Kirchenvorstand -
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

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